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Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen:
PlatO – Plattform anthroposophischer therapeutischer Organisationen in Österreich
Er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich sowie die angrenzenden Nachbarländer und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Vereinszweck

1. Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar den im Folgenden genannten gemeinnützigen Zielen und Zwecken. Sie ist nicht auf Gewinn gerichtet und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile sowie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen.

2. Der Verein fördert und betreibt die Zusammenarbeit von Einrichtungen der anthroposophischen Heilpädagogik und Sozialtherapie in Österreich.

3. Der Verein fördert und unterstützt die Arbeit an den geisteswissenschaftlichen Grundlagen der Einrichtungen durch Fort- und Weiterbildung, Studium, Forschung und Pflege. 

4. Der Verein vertritt die Mitglieder bei gemeinsamen, übergeordneten Anliegen auf nationaler und internationaler Ebene.

5. Der Verein ist Mitglied in der und Bindeglied zur Konferenz für Heilpädagogik und Sozialtherapie in der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum in Dornach/Ch, welche die Entwicklung ihrer Mitlgieder aus derzeit 44 Ländern weltweit, ideell durch Forschung, Weiterbildungsveranstaltungen und Veröffentlichungen fördert. 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Einnahmen aus dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen,
  • Zuwendungen und Spenden, Sammlungen,
  • sowie Zuschüssen der öffentlichen Hand, Legaten und Erbschaften.

Der Verein verwendet diese Mittel ausschließlich zur Umsetzung des Vereinszwecks § 2.
Die Mitglieder und der Vorstand arbeiten ehrenamtlich und erhalten gegebenfalls eine Aufwandsentschädigung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder an.

2. a) Ordentliche Mitglieder sind die behördlich genehmigten Rechtsträger der österreichischen Einrichtungen der anthroposophischen Heilpädagogik und Sozialtherapie. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke gem. § 35 BAO insgesamt in ihrer Tätigkeit als Betreiber von Wohnhäusern, Werkstätten und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Schulen für den heilpädagogischen Förderbedarf.

b) Assoziierte Mitglieder sind natürliche Personen oder Institutionen, die den Vereinszweck als berechtigt ansehen und die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.

3. Die Mitgliedschaft ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung sowie der rechtsgültigen Statuten zu beantragen. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

4. Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ermäßigungen können vom Vorstand festgelegt werden.

6. Alle Mitglieder sind angehalten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 

7. a) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied nach vorangehender schriftlicher Mitteilung an den Vorstand frei, wobei der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Arbeitsjahres zu leisten ist.

b) Der Vorstand kann wegen vereinschädigenden Verhaltens ohne Angabe von Gründen den Ausschluss mit sofortiger Wirkung gegen ein Mitglied aussprechen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Die Rechtsträger der in dem Verein zusammengeschlossenen Einrichtungen werden in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen, wenn möglich aus Vorstand und Kollegium nominierten Personen, vertreten; jeder Rechtsträger besitzt jedoch in der Mitgliederversammlung die gleiche, von allen Rechtsträgern vorher zu vereinbarende Anzahl von Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Zahl von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail eingeladen wurden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge sind schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzubringen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

5. Der Mitgliederversammlung sind folgende Gegenstände zur Behandlung und Beschlussfassung vorbehalten:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
c) Bestellung, Bestätigung und Abberufung des Vorstandes, des Kassiers und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
e) auf Antrag des Vorstandes Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Beschlüsse nach § 6 Abs. 5 lit. e) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Der Vorstand

1. Die Leitung des Vereines ist dem Vorstand übertragen, wie er von der Mitgliederversammlung genehmigt wurde. Er bleibt jeweils bis zur Neubestellung eines Vorstandes im Amt. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung sind möglich.

2. Der Vorstand besteht mindestens aus einem/r Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und mindestens einem weiteren Mitglied. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein weiteres Mitglied kooptieren.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung;
d) Vertretung des Vereines nach außen durch die/den Vorsitzende, seine StellvertreterIn oder durch ein vom Vorstand schriftlich beauftragten Mitglieds;
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Beantragung von Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereines.

4. Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsordnung. Er strebt einmütige Beschlüsse an. Kommen diese nicht zustande, beschließt er mit einfacher Mehrheit aller Stimmen, wobei die Zustimmung abwesender Vorstandsmitglieder einzuholen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

5. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils mit dem Kalenderjahr.

§ 8 Die Rechnungsprüfer

1. Die Hauptversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Wiederwahl sowie vorzeitige Abwahl sind möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 9 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsgeschehen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 

2. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied, welches in den Angelegenheiten der Heilpädagogik und Sozialtherapie auf anthroposophischer Grundlage bewandert ist, als Schiedsrichter namhaft macht. Den Obmann des Schiedsgerichtes wählt der Vereinsvorstand. Ist an der Streitigkeit ein Mitglied des Vorstandes beteiligt, wird der Obmann des Schiedsgerichtes von den beiden Schiedsrichtern bestimmt. Können sich diese über die Person des Obmannes nicht einigen, entscheidet das Los. 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; diese entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 10 Wegfall des begünstigten Zweckes des Vereine

Im Falle des Wegfalls des begünstigten Zweckes geht das allfällige Vermögen anteilsmäßig an jene Mitgliedseinrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätig oder gemeinnützig tätig sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der freiwilligen Auflösung fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen gemäß dem Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen an die Mitglieder zurück, das darüber hinaus verbleibende Vereinsvermögen geht in den Besitz einer anderen ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder gemeinnützigen Institution in Österreich über.

Die vorliegenden Statuten wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. 09. 2011 beschlossen.

Für die Richtigkeit der Angaben:
Christine Thomas, 1. Vorsitzende, Renate Chwatal, Kassierin, Regina Eberle, Schriftführerin